Für Nichtmitglieder

Parzellenabgabe 

Es besteht Veranlassung auf folgendes hinzuweisen: Bei Abgabe der Parzelle im laufenden Kalenderjahr endet der Pachtvertrag mit der Gemeinde erst am 31.12. Die Vereinsmitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand gekündigt werden. Es sind neben dem Datum der Parzellenabgabe gleichzeitig zwecks Endabrechnung der Verbrauchskosten die Zählerstände zu übermitteln, wenn der Nachfolger die Verbrauchskosten nicht übernimmt. Unberührt von einer Kündigung im laufenden Kalenderjahr bleiben die Festlegungen der Satzung in den §§ 5 (2.1.3) ; (2.1.6) ; 7 (6) u. 18 (4).

Danach sind Mitglieds- bzw. Verwaltungsbeitrag u. Reparaturfonds am 01.01. eines Jahres in voller Höhe fällig werdende Beiträge. Eine anteilige Zahlung wegen Parzellenabgabe im Laufe des Kalenderjahres ist ebenso ausgeschlossen wie die Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge u. die anteilige Beteiligung am Vereinsvermögen.